Abgeordnetenhaus von Berlin
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Basisdaten | |
Sitz: | Gebäude des ehemaligen Preußischen Landtages |
Legislaturperiode: | fünf Jahre |
Erste Sitzung: | 3. Dezember 1950 |
Abgeordnete: | 149 |
Aktuelle Legislaturperiode | |
Letzte Wahl: | 18. September 2011 |
Nächste Wahl: | Herbst 2016<ref>Künftige Wahltermine in Deutschland. Bundeswahlleiter, abgerufen am 12. September 2015. </ref> |
Vorsitz: | Ralf Wieland (SPD) |
Sitzverteilung: | |
Website | |
www.parlament-berlin.de |
Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) die Volksvertretung bzw. das Landesparlament und ein oberstes (Landes-) Verfassungsorgan.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Zwischen 1947 und 1950 hatte die Berliner Stadtverordnetenversammlung der Nachkriegszeit den Auftrag eine neue Verfassung für Berlin auszuarbeiten (vgl. Art. 35 Abs. 2 Vorläufige Verfassung der Stadt Groß-Berlin vom 13. August 1946). Nach der ersten freien Wahl am 20. Oktober 1946 in (ganz) Berlin konstituierte sich die Stadtverordnetenversammlung am 26. November 1946.<ref>Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin, I. Wahlperiode, 1. (Ordentliche) Sitzung. 26. November 1946, abgerufen am 3. Oktober 2015 (PDF). </ref> Die Stadtverordnetenversammlung setzte sich seinerzeit aus Stadtverordneten von SPD, CDU, SED und LPD zusammen. Für die Erarbeitung einer Verfassung für Berlin setzte die Stadtverordnetenversammlung am 5. Dezember 1946 einen Verfassungsausschuss ein.<ref>Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin, I. Wahlperiode, 3. (Ordentliche) Sitzung. 5. Dezember 1946, abgerufen am 3. Oktober 2015 (PDF). </ref> In der 41. Sitzung am 2. September 1947 berichtete der Verfassungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung über den bisherigen Stand seiner Arbeit; die Verfassungsentwürfe der Fraktionen SPD, CDU und SED, der der Stadtverordnetenversammlung vorlagen, wurden zur weiteren Beratung an den Verfassungsausschuss überwiesen.<ref>Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin, I. Wahlperiode, 41. (Ordentliche) Sitzung. 2. September 1947, abgerufen am 3. Oktober 2015 (PDF). </ref> Anschließend wurden die Fraktionsentwürfe im Verfassungsausschuss diskutiert. Dabei stellte sich unter anderem auch die Frage nach der Bezeichnung der zukünftigen Volksvertretung. Während den Verhandlungen wurden die Begriffe „Stadttag<ref>Vgl. Breunig, Verfassunggebung von Berlin 1945–1950, S. 240.</ref>“, „Landtag<ref>vgl. Breunig, Verfassunggebung in Berlin 1945-150, S. 265.</ref>“, „Volkskammer<ref name="24.9.1947">Protokoll über die 20. Sitzung des Verfassungsausschusses am 24. September 1947, in: Die Entstehung der Verfassung von Berlin, Hans J. Reichhardt (Hrsg.), 1990, Dok 102, S. 832.</ref>“, „Volkstag<ref>Vgl. Breunig, Verfassunggebung in Berlin 1945–1950, 273.</ref>“ und „Abgeordnetenhaus<ref>Vgl. Archiv für Christlich-Demokratische Politik (ACDP), Bestand CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin, 05-006-067.</ref>“ vorgeschlagen. Auch gab es den Vorschlag den (traditionellen) Begriff „Stadtverordnetenversammlung<ref>Vgl. Breunig, Verfassunggebung in Berlin 1945–1950, S. 281.</ref>“ als Bezeichnung bzw. Namen für die künftige Volksvertretung beizubehalten. Zunächst einigte man sich im Verfassungsausschuss die Bezeichnung „Abgeordnetenhaus“ als einen „Arbeitstitel“ für die Volksvertretung während den weiteren Verhandlungen über die Verfassung zu verwenden.<ref name="24.9.1947" /> Schließlich setze sich die Bezeichnung „Abgeordnetenhaus“ als endgültige Bezeichnung für die Berliner Volksvertretung durch. Zurückzuführen ist der Begriff „Abgeordnetenhaus“ auf die preußische Verfassung.<ref>vgl. Driehaus, Art. 38, Rn. 3.</ref> Dort bestand der preußische Landtag aus zwei Kammern. Diese wurden bis 1918 als preußisches Herrenhaus und als preußisches Abgeordnetenhaus bezeichnet.
Aufgrund der politischen Lage im September 1948 bzw. Teilung Berlins und Spaltung der Berliner Stadtverordnetenversammlung verzögerte sich die Verabschiedung einer neuen Verfassung. Am 4. August 1950 wurde die neue Verfassung von Berlin in der Berliner Stadtverordnetenversammlung (West-Berlin) verabschiedet.<ref>Verfassung von Berlin Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage, S. 8–11. 2014, abgerufen am 22. September 2015 (PDF). </ref> Mit Inkrafttreten der Verfassung von Berlin am 1. Oktober 1950 existierte das Abgeordnetenhaus von Berlin.<ref>http://www.verfassungen.de/de/be/berlin50.htm</ref> Die erste Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin fand am 3. Dezember 1950 (nur in West-Berlin) statt. Am 11. Januar 1951 konstituierte sich das Abgeordnetenhaus von Berlin in seiner ersten Sitzung und nahm seine Arbeit als Volksvertretung bzw. Landesparlament auf.
Die Wahl zum Abgeordnetenhaus 1990 (für die 12. Wahlperiode) nach der Wiedervereinigung war die erste Wahl in ganz Berlin seit 1946. Seitdem hat Berlin ein gemeinsames Landesparlament.
Wahl
Das Abgeordnetenhaus von Berlin wird alle fünf Jahre in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und direkter Wahl gewählt (Art. 39 Abs. 1 VvB). Es besteht aus mindestens 130 Abgeordneten (Art. 38 Abs. 2 VvB), von denen 60 % direkt in ihren Wahlkreisen und 40 % indirekt über Landes- oder Bezirkslisten gewählt werden. Der Anteil über Listen gewählter Abgeordneter kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate erhöhen.
Die letzte Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin fand am 18. September 2011 statt. Dabei überschritten fünf Parteien die Sperrklausel von 5 Prozent der Wählerstimmen und zogen ins Abgeordnetenhaus ein. Aktuell haben die Parteien folgende Fraktionsstärken:
Das neue Abgeordnetenhaus hat sich am 27. Oktober 2011 konstituiert. Die nächste Wahl wird gemäß verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Vorgaben voraussichtlich an einem Sonntag im Zeitraum vom 3. Juli bis einschließlich dem 25. September 2016 stattfinden.<ref>Wahltermine. Wahlrecht.de, abgerufen am 25. August 2015. .</ref>
Vom 28. Januar 2012 bis zum 23. Juni 2015<ref>http://www.parlament-berlin.de/de/Abgeordnete/Stettner-Dirk</ref> war der CDU-Politiker Dirk Stettner fraktionslos.
Aufgaben
Eine der drei wichtigsten Aufgaben ist die Gesetzgebung. Das Verfahren der Gesetzgebung ist in den Artikeln 59 bis 65 der Verfassung von Berlin (VvB) festgelegt. Danach ist das Verfahren in die folgenden Schritte unterteilt:
- Initiative (Artikel 59 Absatz 2 VvB)
- Beratung (Artikel 59 Absatz 4 VvB)
- Verabschiedung (Artikel 60 Absatz 1 VvB)
- Ausfertigung (Artikel 60 Absatz 2 VvB)
- Verkündung (Artikel 60 Absatz 2 VvB)
Außerdem wählt das Abgeordnetenhaus
- als wichtigste Wahlaufgabe den Regierenden Bürgermeister von Berlin (Artikel 56 Absatz 1 VvB)
aber auch
- den Präsidenten des Abgeordnetenhauses (Artikel 41 Absatz 2 VvB)
- die Mitglieder des Präsidiums (Artikel 41 Absatz 2 VvB)
- den Datenschutzbeauftragten (Artikel 47 VvB)
- die Präsidenten der oberen Landesgerichte Berlins (Artikel 82 Absatz 2 VvB) und
- die neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 84 Absatz 1 VvB).
Als dritte Aufgabe kontrolliert das Abgeordnetenhaus die Regierung, den Berliner Senat. Hierzu stehen den Abgeordneten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ein Thema im Parlament zur Sprache zu bringen. Nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (GO Abghs), bestehen verschiedene Fragerechte:
- Schriftliche Anfrage (§ 50 GO Abghs)
- Mündliche bzw. spontane Anfrage in der Fragestunde (Artikel 45 Absatz 1 VvB; § 51 GO Abghs)
- Aktuelle Stunde (§ 52 GO Abghs)
Des Weiteren steht den Abgeordneten das sog. Zitierrecht (Artikel 49 VvB) zu, wonach die Anwesenheit der Senatsmitglieder bei den Abgeordnetenhaussitzungen verlangt werden kann. Auch das Recht der Abgeordneten auf Einsicht in alle Akten der Verwaltung nach Artikel 45 Absatz 2 VvB ist eine Möglichkeit der Überprüfung. Besonders wichtig ist die laufende Kontrolle der Regierung in den parlamentarischen Fachausschüssen. Hervorzuheben ist dabei der sog. Hauptausschuss, dem die Kontrolle des Budgets, also des Landeshaushalts obliegt. Darüber hinaus hat das Parlament die Möglichkeit mittels Untersuchungsausschüsse (Art. 48 VvB) die Regierung zu kontrollieren.
Sitz
Aufgrund der Teilung Berlins hatte das Abgeordnetenhaus seinen (längeren provisorischen<ref>Begrüßung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper anlässlich der Buchvorstellung „Der Preußische Landtag 1899–1947“ von PD Dr. Siegfried Heimann. 30. Juni 2011, abgerufen am 3. Oktober 2015 (html). </ref>) Sitz im Rathaus Schöneberg im Westteil der Stadt. Schließlich zog das Abgeordnetenhauses 1993 in das Gebäude des ehemaligen Preußischen Landtags im Berliner Bezirk Mitte um. Die 47. Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses am 29. April 1993 war die erste Sitzung am Neuen Parlamentssitz.<ref>Plenarprotokoll 12/47, Seite 3909, A11. Abgeordnetenhaus von Berlin, 29. April 1993, abgerufen am 3. Oktober 2015 (PDF). </ref>
Das Gebäude des ehemaligen Preußischen Landtags befindet sich in der Niederkirchnerstraße Nr. 5 in unmittelbarer Nähe zum Potsdamer Platz. Gegenüber befindet sich der Martin-Gropius-Bau.
- Berlin Abgeordnetenhaus Eingang.jpg
Ansicht des Eingangs des Abgeordnetenhauses
- Berlin Abgeordnetenhaus Schild 1-a.jpg
Schild am Eingang des Abgeordnetenhauses (links)
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Schild am Eingang des Abgeordnetenhauses (rechts)
- Berlin Statue Abgeordnetenhaus.jpg
Statue zu Ehren von Minister Freiherr vom Stein vor dem Abgeordnetenhaus
Organe
Plenum
Das Plenum, also die Vollversammlung aller Abgeordneten, ist das höchste Beschlussgremium des Abgeordnetenhauses. Näheres ist in den Art. 38 ff. VvB und in den §§ 56 ff. GO Abghs geregelt.
Präsident
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Der Präsident wird gemäß Art. 41 II VvB i.V.m. § 11 S.2 GO Abghs in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Abgeordnetenhauses für die Dauer der Wahlperiode (§ 11 S. 1 GO Abghs) gewählt. Die Aufgaben bzw. Zuständigkeiten des Präsidenten sind in § 14 GO Abghs geregelt. Unter anderem führt er die Geschäfte und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist (§ 14 I GO Abghs). Er leitet auch die Plenarsitzungen des Abgeordnetenhauses (§ 14 II GO Abghs) und führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrates (§ 14 III GO Abghs). Weitere Aufgaben sind in § 14 IV-VI GO Abghs geregelt.
Nachfolgend sind die bisherigen Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin aufgezählt.
Name | Fraktion | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit | |
---|---|---|---|---|
Otto Suhr | SPD | 11. Januar 1951 | 11. Januar 1955 | |
Willy Brandt | SPD | 11. Januar 1955 | 2. Oktober 1957 | |
Kurt Landsberg | SPD | 19. Oktober 1957 | 4. März 1958 | |
Willy Henneberg | SPD | 20. März 1958 | 17. September 1961 | |
Otto Friedrich Bach | SPD | 29. September 1961 | 6. April 1967 | |
Walter Sickert | SPD | 6. April 1967 | 24. April 1975 | |
Peter Lorenz | CDU | 24. April 1975 | 10. Dezember 1980 | |
Heinrich Lummer | CDU | 10. Dezember 1980 | 11. Juni 1981 | |
Peter Rebsch | CDU | 11. Juni 1981 | 2. März 1989 | |
Jürgen Wohlrabe | CDU | 2. März 1989 | 11. Januar 1991 | |
Hanna-Renate Laurien | CDU | 11. Januar 1991 | 30. November 1995 | |
Herwig Haase | CDU | 30. November 1995 | 18. November 1999 | |
Reinhard Führer | CDU | 18. November 1999 | 29. November 2001 | |
Walter Momper | SPD | 29. November 2001 | 27. Oktober 2011 | |
Ralf Wieland | SPD | 27. Okt. 2011 |
Vizepräsidenten
Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten und vertreten ihn in Falle der Abwesenheit (§ 15 GO Abghs). Es werden gemäß Art. 41 II S. 1 VvB zwei Vizepräsidenten gewählt.
Präsidium
Das Präsidium hat gemäß § 13 I GO Abghs die Aufgabe in allen inneren Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, soweit nicht der Präsident alleine zuständige ist, zu beschließen. Es entwirft den Haushaltsplan des Abgeordnetenhauses (§ 13 II GO Abghs); entscheidet über die Räumlichkeiten im Abgeordnetenhaus (§ 13 III GO Abghs).
Das Präsidium besteht gemäß § 12 I GO Abghs aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten und den Beisitzern.
Ältestenrat
Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Geschäftsführung, insbesondere bei der Aufstellung des Arbeitsplans. Der Ältestenrat verteilt auf die Fraktionen nach Maßgabe ihrer Stärke die Stellen der Ausschussvorsitzenden, Schriftführer und ihrer Stellvertreter, wobei die Besetzung der Ausschussvorsitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d‘Hondt) erfolgt (§ 19 I GO Abghs). Er setzt sich gemäß § 17 I GO Abghs aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und einer vom Abgeordnetenhaus festzusetzenden Zahl von Mitgliedern zusammen.
Fraktionen
Die Fraktionen sind gemäß Art. 40 II VvB selbstständige Organe des Abgeordnetenhauses und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet. Sie haben unter anderem die Aufgabe an der Parlamentsarbeit mitzuwirken und die parlamentarische Willensbildung zu unterstützen. Näheres ist gemäß Art. 40 II S. 3 VvB in dem Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz – FraktG) vom 8. Dezember 1993 geregelt.
In der aktuellen Wahlperiode gibt es 5 Fraktionen.
Ausschüsse
Das Abgeordnetenhaus kann gemäß Art. 44 I VvB Ausschüsse einsetzen. Es ist bei der Einsetzung von Ausschüssen grundsätzlich frei. Eine Ausnahme gilt für den Petitionsausschuss (Art. 46 S. 1 VvB) und den Ausschuss für Verfassungsschutz (Art. 46a S. 1 VvB), die das Abgeordnetenhaus laut der Verfassung von Berlin einrichten muss. Bei den Ausschüssen wird zwischen ständigen und nichtständigen unterschieden. Ständige Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode eingerichtet, grundsätzlich parallel – spiegelbildlich – zu den Geschäftsbereichen der Senatsverwaltung (vgl. Art. 44 V VvB i.V.m. § 20 I S. 1 GO Abghs). Nichtständige Ausschüsse wie Untersuchungsausschüsse, Sonderausschüsse oder Enquete-Kommissionen werden auf konkreten Anlass hin eingerichtet.
Die Ausschüsse haben gemäß Art. 59 IV i.V.m. §§ 31 ff GO Abghs die Aufgabe, die ihnen vom Abgeordnetenhaus, also vom Plenum, überwiesenen Vorlagen und Anträge zu beraten. Das Ergebnis der Beratungen eines Ausschusses wird als Beschlussempfehlung schriftlich dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses mitgeteilt (vgl. Art. 44 V VvB i.V.m. § 27 GO Abghs).
Abgeordnete
Derzeit sieht die Verfassung gemäß Art. 38 II VvB eine Mindestanzahl von 130 Abgeordneten vor. An Aufträge und Weisungen sind die Abgeordneten gemäß Art. 38 IV S. 2 VvB nicht gebunden, man spricht auch vom sog. freien Mandat. Der amtliche Namenszusatz für die Mitglieder des Hauses lautet MdA. Näheres zum Umfang des Mandats regelt die Verfassung von Berlin, insbesondere Art. 45 VvB, und das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz – LAbgG) vom 21. Juli 1978.
Nachfolgend wird auf die Listen der einzelnen Wahlperioden verwiesen.
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (1. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (2. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (3. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (4. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (5. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (6. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (7. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (8. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (9. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (10. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (11. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (12. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (13. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (14. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (15. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (16. Wahlperiode)
- Liste der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (17. Wahlperiode)
Arbeitsweise
Die Plenarsitzungen finden alle 14 Tage donnerstags statt und werden vom Präsidenten einberufen. Die Sitzungen beginnen um 11.00 Uhr und enden in der Regel um 19.00 Uhr. Bis dahin nicht behandelte Tagesordnungspunkte sind auf die nächste Sitzung vertagt.
Jeweils zwei Tage vor der Plenarsitzung verständigt sich der Ältestenrat auf die Tagesordnung. Die Plenarsitzung beginnt meistens mit der aktuellen Stunde zu einem vorher festgelegten Thema. Danach folgen die Fragestunde, Berichte, Gesetzesberatungen, Beschlussempfehlungen, Vorlagen und Anträge. Gelegentlich werden zwei Sitzungstage angesetzt. Die Plenarsitzungen können von bis zu 120 Besuchern und bis zu 58 Journalisten von der Tribüne aus verfolgt werden, außerdem gibt es mehrere Kamerastandorte und Sprecherkabinen für die Fernsehübertragungen.
Neben dem Plenum arbeiten in dieser Legislaturperiode 22 Ausschüsse und Unterausschüsse, in denen ein großer Teil der fachlichen Detailarbeit geleistet wird. Zu den bedeutendsten Ausschüssen gehören der Hauptausschuss, der für die Finanzen und den Landeshaushalt zuständig ist, der Innenausschuss, der sich um Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kümmert, sowie der Petitionsausschuss, an welchen die Bürger sich mit ihren Anliegen wenden können. Das Parlament hat im September 2012 einen Untersuchungsausschuss „BER“ eingesetzt, der die Ursachen und die Verantwortung für die Kosten- und Terminüberschreitungen des im Bau befindlichen Flughafens Berlin Brandenburg Willy Brandt (BER) aufklären soll. Überdies besteht seit Mai 2014 die Enquete-Kommission „Neue Energie für Berlin – Zukunft der energiewirtschaftlichen Strukturen“. Weiter hat das Abgeordnetenhaus 2015 einen zweiten Untersuchungsausschuss „Staatsoper“ eingesetzt, der die „Ursachen, Konsequenzen und Verantwortung für die Kosten- und Terminüberschreitungen bei der Sanierung der Staatsoper Unter den Linden aufklären“ soll.
Nach seiner historischen Entwicklung handelt es sich beim Berliner Abgeordnetenhaus um ein Teilzeit- bzw. Feierabendparlament. Die Abgeordneten üben ihr Amt theoretisch in ihrer „Freizeit“ aus und gehen ansonsten einem anderweitigen Beruf nach. In der Praxis lässt die parlamentarische Arbeit aber häufig keinen Raum für eine sonstige berufliche oder unternehmerische Tätigkeit. Für ihre Tätigkeit bekommen die Abgeordneten eine monatliche Entschädigung. Seit 1. Januar 2014 beträgt diese 3.498 Euro (vgl. Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 27. November 2013, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 647). Der Betrag wird jährlich von neuem angepasst.<ref>http://gesetze.berlin.de/default.aspx?typ=reference&y=100&g=BlnLAbgG&p=6&x=1</ref>
Verwaltung
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat, wie jedes andere Parlament in Deutschland, eine Parlamentsverwaltung. Sie ist eine oberste Landesbehörde (vgl. §§ 3 I Nr. 2, 4 II Landesbeamtengesetz Berlin). Der Präsident des Abgeordnetenhauses ist der oberste Dienstherr der Verwaltung (Art. 41 V VvB) und der Direktor leitet die Verwaltung. Die Parlamentsverwaltung gliedert sich wie folgt<ref>Organigramm der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Abgeordnetenhaus von Berlin, 1. Juni 2010, abgerufen am 11. Oktober 2015 (PDF). </ref>: in den Präsidialbereich, den Direktor, die Presse, die Öffentlichkeitsarbeit, das Protokoll, die Abteilung I (Allgemeine Verwaltung), Abteilung II (Wissenschaftliche Dienst) und die Abteilung III (Plenar- und Ausschussdienst). Die Abteilungen untergliedern sich vereinzelt nochmals in Unterabteilungen und Referate.
Galerie im Parlament
Seit 1975 finden im Abgeordnetenhaus unter dem Stichwort „Galerie im Parlament“ Kunstausstellungen statt.<ref>Übersicht über die Ausstellungen der „Galerie im Parlament“ im Berliner Abgeordnetenhaus seit 1993 Die Gemeinsame Normdatei gibt den Beginn der Ausstellungstätigkeit mit 1975 an, siehe zweite Fußnote.</ref> Teilweise erscheinen zu den Ausstellungen auch kleine Ausstellungskataloge.<ref>Gemeinsame Normdatei (GND) der „Galerie im Parlament“ in der Deutschen Nationalbibliothek; die GND erfasst nur einen Teil der Kataloge</ref>
Siehe auch
- Kategorie:Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin
- Parlamentsspiegel
- Liste der Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin
Weblinks
- Offizielle Website des Abgeordnetenhauses von Berlin
- Abgeordnetenhaus von Berlin: Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs). Abgerufen am 7. Oktober 2015 (PDF).
- Abgeordnetenhaus von Berlin: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz – FraktG) vom 8. Dezember 1993. Abgerufen am 8. Oktober 2015 (PDF).
Einzelnachweise
<references />
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen
Landtage ehemaliger Bundesländer
Baden |
Württemberg-Baden |
Württemberg-Hohenzollern
Liste der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung von Berlin (1. Wahlperiode) (1946–1948) | Liste der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung von Berlin (2. Wahlperiode) (1948–1950) | 1. Wahlperiode (1950–1954) | 2. Wahlperiode (1954–1958) | 3. Wahlperiode (1958–1963) | 4. Wahlperiode (1963–1967) | 5. Wahlperiode (1967–1971) | 6. Wahlperiode (1971–1975) | 7. Wahlperiode (1975–1979) | 8. Wahlperiode (1979–1981) | 9. Wahlperiode (1981–1985) | 10. Wahlperiode (1985–1989) | 11. Wahlperiode (1989–1990) | 12. Wahlperiode (1990–1995) | 13. Wahlperiode (1995–1999) | 14. Wahlperiode (1999–2001) | 15. Wahlperiode (2001–2006) | 16. Wahlperiode (2006–2011) | 17. Wahlperiode (seit 2011)
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